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Gönnerbestimmungen

Kinder, die besondere Pflege brauchen, stellen Eltern, Geschwister und Umfeld vor hohe physische und psychische Herausforderungen. Mit Ihrer Gönnerschaft ermöglichen Sie diese Pflege sowie Entlastung, unterstützen eine gemeinnützige Organisation und leisten damit einen wichtigen Beitrag zur Sicherstellung der Schweizer Gesunheitsversorgung.

Mit folgendem Mindestbeitrag werden Sie Gönnerin oder Gönner des Gönnervereins Kinderspitex Joël Mühlemann:

 

Erwachsene ab dem 18. Altersjahr
– Mindestbeitrag von CHF 40.–
– Die Gönnerschaft gilt für das laufende Kalenderjahr – Sie tritt mit der Einzahlung in Kraft und erlischt bei
Nichterneuerung am 15. Mai des darauffolgenden Jahres


Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag
– Kostenlos
– Die Gönnerschaft tritt mit der Anmeldung in Kraft und gilt bis am 15. Mai nach Erreichen des
18. Altersjahres


Als Dank für diese Unterstützung kann der Gönnerverein Kinderspitex Joël Mühlemann nach Ermessen und im Rahmen der Möglichkeiten den Gönnerinnen und Gönnern die Kosten für die eine Stunde professionelle Beratung pro Versicherungsjahr teilweise oder ganz erlassen, falls Versicherungen oder andere Dritte nicht leistungspflichtig sind und für die Kosten nicht oder nur teilweise aufkommen müssen. Der Gönnerverein Kinderspitex Joël Mühlemann erbringt ihre Hilfeleistungen und gewährt auch den Kostenerlass in jedem Fall ohne Bestehen einer Rechtspflicht. 

Einschränkungen

Die im Rahmen der Gönnervereinbarung angebotenen Beratungsleistungen unterliegen folgenden Einschränkungen:

  • Die Beratung stellt keine Notfall-, Akut- oder Telemedizin dar. In medizinischen Notfällen sind die zuständigen Notfalldienste zu kontaktieren.

  • Die Beratung ersetzt keine ärztliche Untersuchung, Diagnose oder Behandlung.

  • Es wird keine Rechtsberatung oder Rechtsvertretung angeboten. Die Beratung dient ausschliesslich der fachlichen Orientierung.

  • Beratungstermine sind mindestens 48 Stunden im Voraus zu vereinbaren und erfolgen nach Verfügbarkeit der zuständigen Fachpersonen.

  • Bei missbräuchlicher oder übermässiger Nutzung der Beratungsleistung behält sich der Gönnerverein das Recht vor, die Leistung einzuschränken oder zu verweigern.

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